Verpackungsgesetz – Mehrwegpflicht ab Januar 2023

Mehrwegprodukte To-Go-Produkte
AntonMatyukha/Shotshop.com 
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Die im Juli 2021 in Kraft getretene Novelle des Verpackungsgesetzes sieht eine schrittweise Einführung neuer Regelungen zu den Themen Mehrweg und Pfandpflichten vor. Zum 01.01.2023 ist die nächste Stufe in Kraft getreten. Danach sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern verpflichtet, die in diesen Verpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.

Hiervon sind u. a. Restaurants, Bistros und Cafés erfasst, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe. Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich kleinere Geschäfte wie Imbisse und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Statt der oben dargestellten Mehrwegangebotspflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kundinnen und Kunden zu ermöglichen, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.

Die Mehrwegverpackungen sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Dabei dürfen Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. Auch müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung gegen Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe zurückgezahlt wird.

Künftig werden Mehrwegverpackungen EU-weit eine immer wichtigere Rolle spielen. Das hat die EU-Kommission Ende November 2022 mit ihrem Entwurf für eine neue EU-Verpackungsverordnung verdeutlicht. Laut Entwurf sollen verbindliche Angebotsquoten für Mehrwegverpackungen in unterschiedlichen Handelsbereichen eingeführt werden. Auch sollen künftig einige kleine Verpackungen verboten werden, wie z. B. kostenlose Shampoo-Fläschchen in Hotels, aber auch bestimmte Einwegkunststoffverpackungen wie Netze und Schalen für frisches Obst und Gemüse.

Für die über die Selbstkontrollverpflichtung hinausgehende Überwachung sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden zuständig.

Anmerkung:

Die Neuregelungen des Verpackungsgesetzes sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Das Gesetz setzt, neben dem EU-Verbot für Einweg-Kunststoffprodukte wie u. a. Einwegbesteck und -geschirr und Trinkhalme, wichtige Impulse für einen nachhaltigeren Umgang mit Verpackungsabfällen und kann im Ergebnis dazu beitragen, dass die Vermüllung von Natur und Landschaft, aber auch der Städte und Gemeinden deutlich reduziert wird.

Nach einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes betragen die kommunalen Kosten der Sammlung und Reinigung öffentlicher Straßen und Parks von Einwegplastik jährlich bis zu 434 Mio. Euro. Durch die Förderung von Mehrwegverpackungen, die Ausweitung des Pfandsystems sowie durch verstärkte Informationspflichten der Systeme werden wichtige Anreize insbesondere für die Endverbraucherinnen und -verbraucher gesetzt. Neben den verpflichtenden Mehrwegalternativen ist es im Gastro-Bereich auch sinnvoll, dass zukünftig Kunden in kleineren Betrieben auf Wunsch ihre Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behältnisse abfüllen lassen können.

Das novellierte Verpackungsgesetz muss nun konsequent umgesetzt werden. Wichtig ist hierbei auch eine funktionierende und flächendeckende Infrastruktur für die Rücknahme von Mehrwegverpackungen. Um die Bürger erfolgreich zu einem Umstieg auf eine Mehrwegalternative zu bewegen, muss es ihnen möglich sein, das Mehrwegprodukt bei unterschiedlichen Letztvertreibern zurückgeben zu können. Bei einem Flickenteppich aus zu vielen verschiedenen Angeboten wird dies nicht gelingen.

26.01.2023